Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 HGlG
Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) 
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGlG
Gliederungs-Nr.: 320-207
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 637 vom 29.12.2015

§ 16 HGlG – Dauer der Bestellung und Abberufung

(1) 1 Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wird für sechs Jahre bestellt. 2Im Einvernehmen mit der zu bestellenden Beschäftigten kann die Bestellung für weniger als sechs Jahre erfolgen. 3Mit Zustimmung der Amtsinhaberin sind Verlängerungen der Bestellung um jeweils bis zu sechs Jahre möglich.

(2) 1 Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann nur wegen grober Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten oder grober Verletzung der gesetzlichen Befugnisse als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte von dieser Funktion abberufen werden. 2Allgemeine dienstrechtliche und tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Die Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erlischt durch die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, die Versetzung an eine andere Dienststelle, den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand, bei der Wahl in eine Personalvertretung oder durch Rücktritt.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellvertreterin.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)