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§ 97 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Achter Abschnitt – Handelsmakler

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 HGB

Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.