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§ 613 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Fünftes Buch – Seehandel → Siebter Abschnitt – Allgemeine Haftungsbeschränkung

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 613 HGB – Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2.000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.

Zu § 613: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).