Handelsgesetzbuch
Fünftes Buch – Seehandel → Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
§ 604 HGB – Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.
(3) 1Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. 2Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
Zu § 604: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).