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§ 597 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Fünftes Buch – Seehandel → Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 597 HGB – Pfandrecht der Schiffsgläubiger

(1) 1Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. 2Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.

(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

Zu § 597: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).