Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 HGB – Übertragung der Handlungsvollmacht

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.