Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 573 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen → Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 573 HGB – Beteiligung eines Binnenschiffs

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

Zu § 573: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).