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§ 558 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 558 HGB – Beurkundung

Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.

Zu § 558: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).