§ 540 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
§ 540 HGB – Haftung für andere
1Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
Zu § 540: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).