§ 49 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
§ 49 HGB – Vollmacht des Prokuristen
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.