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§ 475g HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Sechster Abschnitt – Lagergeschäft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 475g HGB – Traditionswirkung des Lagerscheins

1Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. 2Gleiches gilt für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte.

Zu § 475g: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).