Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 456 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 456 HGB – Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.

Zu § 456: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).