§ 452c HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Dritter Unterabschnitt – Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452c HGB – Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
1Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. 2§ 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
Zu § 452c: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).