Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 452c HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Dritter Unterabschnitt – Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 452c HGB – Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

1Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. 2§ 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.

Zu § 452c: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).