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§ 451f HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Zweiter Unterabschnitt – Beförderung von Umzugsgut

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 451f HGB – Schadensanzeige

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

  1. 1.
    wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
  2. 2.
    wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Zu § 451f: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).