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§ 402 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 402 HGB

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteil des Kommittenten abgeändert werden.