§ 359 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 359 HGB – Leistungszeit im Zweifelsfall
(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.