§ 354 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 354 HGB – Provision/Lagergeld. Zinsen für Darlehen/Vorschüsse/Auslagen/andere Verwendungen
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der Leistung an Zinsen berechnen.