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§ 342q HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Drittes Buch – Handelsbücher → Fünfter Abschnitt – Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 342q HGB – Privates Rechnungslegungsgremium

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,

  2. 2.

    Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften,

  3. 3.

    Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und

  4. 4.

    Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1.

2Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die auf Grund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. 3Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.

(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.

Zu § 342q: Der bisherige § 342, eingefügt durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802), wurde (geändert) § 342q durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 154) (22. 6. 2023).