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§ 341q HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors → Erster Titel – Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 341q HGB – Anwendungsbereich

1Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.

Zu § 341q: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245).