§ 340h HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute → Vierter Titel – Währungsumrechnung
§ 340h HGB – Währungsumrechnung
§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
Zu § 340h: Neugefasst durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).