§ 340d HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute → Zweiter Titel – Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss
§ 340d HGB – Fristengliederung
1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
Zu § 340d: Eingefügt durch G vom 30. 11. 1990 (BGBl I S. 2570).