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§ 335c HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder → Dritter Titel – Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 335c HGB – Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a.

(2) 1In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 332, 333 oder § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

Zu § 335c: Eingefügt durch G vom 10. 5. 2016 (BGBl I S. 1142), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1534).