§ 315d HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht → Neunter Titel – Konzernlagebericht
§ 315d HGB – Konzernerklärung zur Unternehmensführung
1Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2§ 289f ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 315d: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802).