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§ 315d HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht → Neunter Titel – Konzernlagebericht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 315d HGB – Konzernerklärung zur Unternehmensführung

1Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2§ 289f ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 315d: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802).