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§ 289d HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht → Sechster Titel – Lagebericht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 289d HGB – Nutzung von Rahmenwerken

1Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. 2In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.

Zu § 289d: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802).