§ 275 HGB - Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse
- 2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- 3.
andere aktivierte Eigenleistungen
- 4.
sonstige betriebliche Erträge
- 5.
Materialaufwand:
- a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
Personalaufwand:
- a)
Löhne und Gehälter
- b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
- 7.
Abschreibungen:
- a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (1)
- b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
sonstige betriebliche Aufwendungen
- 9.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15.
Ergebnis nach Steuern
- 16.
sonstige Steuern
- 17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.Umsatzerlöse
- 2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- 3.Bruttoergebnis vom Umsatz
- 4.Vertriebskosten
- 5.allgemeine Verwaltungskosten
- 6.sonstige betriebliche Erträge
- 7.sonstige betriebliche Aufwendungen
- 8.Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- 9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- 10.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- 11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- 12.Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- 13.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 14.Ergebnis nach Steuern
- 15.sonstige Steuern
- 16.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1.
Umsatzerlöse,
- 2.
sonstige Erträge,
- 3.
Materialaufwand,
- 4.
Personalaufwand,
- 5.
Abschreibungen,
- 6.
sonstige Aufwendungen,
- 7.
Steuern,
- 8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Nach Artikel 1 Nummer 27 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sollen in § 275 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a die Wörter "sowie die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" gestrichen werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.