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§ 260 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute → Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 260 HGB – Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Zu § 260: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).