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§ 256a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Dritter Titel – Bewertungsvorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 256a HGB – Währungsumrechnung

1Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Zu § 256a: Eingefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).