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§ 233 HGB - Informationsrecht des stillen Gesellschafters

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.