Gesetze

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§ 23 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Dritter Abschnitt – Handelsfirma

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HGB – Verbot der Veräußerung ohne das Handelsgeschäft

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.