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§ 21 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Dritter Abschnitt – Handelsfirma

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HGB – Änderung des Namens des Geschäftsinhabers/eines Gesellschafters

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Zu § 21: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).