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§ 179 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 179 HGB – Insolvenz der Kommanditgesellschaft

1§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und

  1. 1.

    über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

2Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.

Zu § 179: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).