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§ 126 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 HGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zu § 126: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).