§ 114 HGB - NichtigkeitsklageBibliographieTitelHandelsgesetzbuchRedaktionelle AbkürzungHGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.4100-11Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.