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§ 104 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Achter Abschnitt – Handelsmakler

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 HGB

1Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlussnoten und Tagebücher keine Anwendung. 2Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.

Zu § 104: Geändert durch G vom 23. 10. 1989 (BGBl I S. 1910).