§ 102 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Achter Abschnitt – Handelsmakler
§ 102 HGB
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlussnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.