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§ 30 HG 2013
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 30 HG 2013 – Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen

Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie "KENO", der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid und aus der Zusatzlotterie "Spiel 77" werden für Zwecke im Sinne von § 10 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und Einnahmen aus Oddset-Wetten werden für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 1.166.000 Euro zweckgebunden verausgabt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

(3) Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.