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§ 23 HG 2013
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 23 HG 2013 – Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80.000.000 Euro zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.