§ 13 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13 HG 2012 – Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5.000.000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.