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§ 10 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2012,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 10 HG 2012 – Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1)Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

(2)Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit

Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.