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§ 20 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 20 HG 2010 – Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45.000.000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen, Bürgschaften bis zu einer Höhe von 46.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(4) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100.000.000 Euro zu übernehmen.

(5) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5.000.000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230.000.000 Euro zu übernehmen.

(6) NRW.BANK; WestLB AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2.487.321.300 Euro zu garantieren.

(7) WestLB AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich vertraglich zu verpflichten, das Ausfallrisiko für näher zu bestimmende Risiken aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die WestLB AG am 31. Dezember 2007 trägt und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Der Haftungshöchstbetrag ist auf 5.000.000.000 Euro, die Laufzeit der Verpflichtung des Landes ist auf die Laufzeit der abzusichernden Finanzinstrumente zu begrenzen. Abgesichert werden dürfen alle Zahlungsausfälle (Kapital und Zinsen) auf die abgesicherten Finanzinstrumente beziehungsweise auf gegebenenfalls zur Refinanzierung der Finanzinstrumente ausgegebene Schuldverschreibungen bis zur Endfälligkeit der Finanzinstrumente.

(8) WestLB AG II

Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags alle zur beabsichtigten Auslagerung der nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche und Risikopositionen der WestLB AG auf eine Abwicklungsanstalt nach § 8a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980), erforderlichen Verpflichtungen für das Land einzugehen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung oder Überführung des § 8-Portfolios (Class A 3 und A 4 Notes der Phoenix Light SF Limited, Notes der House of Europe Funding I, II und V sowie Notes der Carnuntum High Grade I) in eine Maßnahme gemäß § 6a oder § 8a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz oder die Übertragung an einen Dritten.