Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 73a HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 9 – Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 73a HG – Folgen der Anerkennung

(1) Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hochschulen das Recht, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen. Sie haben nach Maßgabe ihrer Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade vergleichbarer Studiengänge an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und staatlichen Kunsthochschulen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes und des Kunsthochschulgesetzes. § 66 Absatz 1 bis 5 dieses Gesetzes und § 58 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.

(2) Zeigt die Hochschule dem Ministerium die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge an, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Ist die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das Ministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen der Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht oder das Habilitationsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft oder den staatlichen Kunsthochschulen die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend den §§ 67 und 68 gewährleistet ist; für staatlich anerkannte Kunsthochschulen sind die §§ 59 und 60 des Kunsthochschulgesetzes maßgebend. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 dienen.

(4) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer oder einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" oder "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" zu führen; die Führung einer hiervon abweichenden Bezeichnung ist unzulässig. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten. Für Kunsthochschulen gelten die Einstellungsvoraussetzungen des § 29 des Kunsthochschulgesetzes und die Qualitätsmaßstäbe des § 31 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.

(4a) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer hauptberuflichen Professorin oder einem hauptberuflichen Professor nach Beendigung der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" oder "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" fortzuführen. §§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Zustimmung nach Satz 1 setzt eine in der Regel zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 und 2 voraus. Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten.

(5) Für außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gelten § 41 dieses Gesetzes und § 34 des Kunsthochschulgesetzes.

(6) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus", verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in anderen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen. Die staatlich anerkannte Hochschule hat die erforderlichen Nachweise beizubringen. Bezeichnungen, die den Bezeichnungen nach Satz 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht geführt werden. Die Zustimmung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 3 dienen.

(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staatlich anerkannten Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken. § 8 Absatz 5 findet auf staatlich anerkannte Hochschulen Anwendung.

(8) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.