Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 7 – Grade und Zeugnisse

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 67 HG – Promotion

(1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Fachhochschulen nach § 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 61 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin und gewährleisten hierzu den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung.

(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Absatz 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer

  1. 1.

    einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder

  2. 2.

    einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder

  3. 3.

    einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2

nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Universität eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 48, 49 Absatz 12, §§ 50 und 51 entsprechend.

(6) Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter. § 7 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.