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§ 58 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Lehre, Studium und Prüfungen → Kapitel 1 – Lehre und Studium

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 58 HG – Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot

(1) Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Die Hochschule ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs. Sie soll über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt.

(2) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet.

(2a) Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle insbesondere Ergänzungskurse anbieten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen; bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich für Studierende, die an Ergänzungskursen teilnehmen, die individualisierte Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung dieser Ergänzungskurse entspricht.

(3) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Sie wirkt darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.

(5) Die Hochschulen fördern in der Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(6) Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.