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§ 39b HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Das Hochschulpersonal → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 39b HG – Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen

(1) Ist mit der ausgeschriebenen Stelle für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Übernahme einer Leitungsfunktion bei einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des § 77 Absatz 6 Satz 1 verbunden, soll ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden (gemeinsame Berufung). Für die gemeinsame Berufung gelten die nachstehenden Absätze sowie die allgemeinen Vorschriften.

(2) Das Nähere zum Verfahren der gemeinsamen Berufung regeln Hochschule und außeruniversitäre Forschungseinrichtung vorbehaltlich der Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur durch die Berufungsordnung nach Maßgabe des § 38 Absatz 4 durch Vereinbarung. Die nach der Vereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei den Vertragspartnern nachgefragt werden.

(3) Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung kann die Hochschule die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer ohne Bezüge beurlauben (gemeinsame Berufung durch Beurlaubung). Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen (gemeinsame Berufung durch Teilbeurlaubung). Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen.

(4) Die Hochschule kann die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer im Rahmen einer gemeinsamen Berufung nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes der außeruniversitären Forschungseinrichtung zuweisen (gemeinsame Berufung durch Zuweisung).

(5) Die Ausgestaltung der gemeinsamen Berufung können die Hochschule und die außeruniversitäre Forschungseinrichtung auch abweichend von den Absätzen 2 bis 4 nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften vereinbaren.