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§ 38 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Das Hochschulpersonal → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 38 HG – Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:

  1. 1.

    wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt,

  3. 3.

    wenn für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt,

  4. 4.

    wenn eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein Nachwuchswissenschaftler, bei der oder dem die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 36 vorliegen und die oder der in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Universität verbunden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; dabei muss die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessor gleichwertig ist, erhalten haben, oder

  5. 5.

    wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, welches einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist.

Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Fall von Satz 3 Nummer 3 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

(2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 37 Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Dem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.

(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.