§ 2 HFischG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
- 1.
ständig oder zeitweilig in Betten fließendem oder stehendem oder aus Quellen wild abfließendem Wasser,
- 2.
künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, gleichgültig ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
- 3.
Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.
(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte
- 1.
Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, die keine für jede Art des Fischwechsels geeignete Verbindung mit anderen Gewässern aufweisen, und
- 2.
Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern
findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)