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Art. 4 HFG
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Art. 4 HFG – Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

      "Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet."

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 12 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt."