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§ 1 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 1 HFeiertagsG

(1) Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie

  1. 1.
    der Neujahrstag,
  2. 2.
    der Karfreitag,
  3. 3.
    der Ostermontag,
  4. 4.
    der 1. Mai,
  5. 5.
    der Himmelfahrtstag,
  6. 6.
    der Pfingstmontag,
  7. 7.
    der Fronleichnamstag,
  8. 8.
    der Tag der Deutschen Einheit,
  9. 9.
    der 1. und 2. Weihnachtstag.

(2) Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Toten beider Weltkriege (Volkstrauertag).

(3) Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.