§ 48 HFAG - Förderung von Investitionen und Projekten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-42
(1) Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden können Zuwendungen für einzelne Investitionen oder Projekte bewilligt werden, die im Landeshaushalt festgelegt werden.
(2) 1Die Zuwendungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Auszahlungen zu decken, die die Empfänger selbst tragen. 2Die Höhe der Zuwendung richtet sich regelmäßig nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. 3Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
(3) 1Investitionen im Sinne des Abs. 1 sind auch die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG und deren Tochterunternehmen, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. 2Investitionen im Sinne des Abs. 1 sind ferner Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. 3Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt.