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Anlage 2 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

Anlage 2 HessVwVKostO – Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

Bis zu 500 Euro einschließlich30 Euro 
bis zu1 000 Euro einschließlich34 Euro 
bis zu 1 500 Euro einschließlich40 Euro 
bis zu2 000 Euro einschließlich44 Euro 
bis zu2 500 Euro einschließlich49 Euro 
bis zu3 000 Euro einschließlich54 Euro 
bis zu3 500 Euro einschließlich58 Euro 
bis zu4 000 Euro einschließlich62 Euro 
bis zu4 500 Euro einschließlich68 Euro 
bis zu5 000 Euro einschließlich72 Euro 
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1 000 Euro11 Euro.